<< >>
Kalenderblatt – Geschichte Montag 26.Jan.19..



Geschichte der Elektrizität

Die Elektrizität wurde – wie jeder, der einige Schulbildung sein eigen nennen kann, weiß – von den alten Griechen erfunden.
Sie nahmen ein Stück Bernstein und rieben damit solange auf dem Fell einer Katze herum, bis der Bernstein kleine Teilchen anzog und das Fell der Katze sich sträubte.
Das war nur natürlich, da die Katzen nicht gerade scharf darauf waren, mit Bernstein abgerieben zu werden.
Weiter beschäftigten sich die Griechen nicht mit der Elektrizität, da sie gerade damit beschäftigt waren, einen Krieg vom Zaun zu brechen.
Der nächste, der sich mit der Elektrizität beschäftigte, war ein Italiener namens Galvani.
Er entwickelte eine Methode, nach der Froschschenkel unter dem Einfluß der Elektrizität zuckten. Neurotische Frösche konnten auch ohne Galvani recht gut zucken, nichtsdestoweniger handelte es sich hierbei um eine bedeutende Entdeckung, die immerhin Volta veranlasste, seine Säule zu erfinden (Fortsetzung folgt)



Kalenderblatt – Geschichte Donnerstag 29.Jan.19..

1.Fortsetzung

Galvani ließ also seine Frösche zucken und Volta hatte seine Säule erfunden, die sich als sehr nützlich und sehr populär erwies.
Sie wurde zu einem Schlager und brachte ihm eine Menge Geld. Volta führte auch die Volts ein. Das sind Dinge, die die Amperes durch die elektrischen Leitungen stoßen.
Da aber richtige Amperes erst gute 50 Jahre später erfunden wurden, mußten sich die Volts bis dahin allein herumstoßen, was zu einem ungeheuren Aufschwung der statischen Elektrizität führte, die zwar äußerst interessant, aber kaum nützlich ist.
Nach Volta ging es in der Geschichte der Elektrizität recht lebhaft zu. Ampere efand das Ampere, Ohm das Ohm, Milli erfand das Milliampere und Meg Megohm.
Wie allerdings später stichhaltig bewiesen werden konnte, wurden alle diese Dinge von einem Russen namens Serge Nitchkevitch erfunden, der seine Erfindungen begreiflicherweise nicht rechtzeitig publizieren konnte, da er damals noch Analphabet war.
Franklin erfand dann den Blitz und stellte sozusagen nebenberuflich fest, dass die Amperes auch durch die Luft laufen können. Damit wurde später viel herumgebastelt, man brachte tolle Effekte hervor, zum Beispiel auch farbig leuchtende Röhren, die man heute Leuchtreklame nennt. Hertz erfand, Meg die Megahertz, die heute viel populärer geworden sind, wie das epigonenhaften Schöpfungen ja oft zuteil wird.
(Fortsetzung folgt)



Wer kennt weitere Fortsetzungen ????



Info´s aus dem Internet

Quelle: http://www.test.de


Onlinebanking

Phishers Fritz fischt Konten ab

Nichts ist unmöglich. Trotz aller Bemühungen um Sicherheit im Onlinebanking gelingt es Betrügern immer öfter, übers Internet an das Geld argloser Bankkunden heranzukommen. Bei den Staatsanwaltschaften häufen sich die Akten. Bislang zeigten die Banken sich kulant und ersetzten die Schäden. Doch längst nicht in jedem Fall sind die Unternehmen in der Pflicht. Meist führen Sorglosigkeit und Sicherheitslücken in Heim-PCs zum Online-Diebstahl. FINANZtest erklärt, wie der Online-Diebstahl funktioniert, gibt Tipps für mehr Sicherheit und sagt, mit welchem Onlinebanking sie sicher sind.




Phishzug mit gefälschten Internetseiten

Die billigste Masche ist Phishing: Das Kunstwort aus P wie Passwort und F wie Fishing steht fürs Abfischen von persönlichen Geheim- und Transaktionsummern (Pins und Tans) mit gefälschten E-Mails und Webseiten. In angeblich von Banken stammenden Mails wird unter einem Vorwand dazu aufgefordert, Kontonummer, Pin und Tan einzugeben. Fällt der Empfänger darauf herein, starten die Phisher flugs selbst übers Onlinebanking einen Überweisungsauftrag. Meist fließt das Geld über Strohmänner ins Ausland und ist oft genug verloren. Bisher haben die Banken sich kulant gezeigt und abphischte Beträge ersetzt. Eine Rechtspflicht dazu besteht beim klassischen Phishen nach Auffassung der meisten Juristen jedoch nicht.



Pharmer auf Datenjagd

Sehr viel gefährlicher und raffinierter ist das so genannte Pharming. Dabei wird ein spezielles kleines Programm auf den PC eines Onlinekonto-Inhabers geschleust. Das manipuliert anschließend den Browser. Die echte Internetadresse führt danach zur falschen Seite. Die kann genau so aussehen wie die Originalseiten. Trotzdem landen alle Daten bei den Pharmern. Selbst für Computerfreaks ist die Manipulation schwer erkennbar. Das Risiko, dass es Pharmern vor Entdeckung des Betrugs gelingt, Geld beiseite zu schaffen, ist hoch. Fast ebenso gefährlich: der Online-Diebstahl per Trojaner. So werden kleine Programme genannt, die es Hackern ermöglichen, alle Daten im PC auszuspähen. Wenn es Online-Dieben gelingt, ein solches Programm auf einen Rechner zu schmuggeln, können sie Pins auskundschaften und Tans sofort bei Eingabe abfangen. Trojaner-Alarm ist angesagt, wenn die Verbindung zum Onlinebanking nach Eingabe einer Tan mit einer Fehlermeldung abbricht.



Technik mit Sicherheitslücken

Technischer Hintergrund: Kein PC mit Verbindung zum Internet ist wirklich sicher. Moderne Betriebssysteme und Internet-Software sind so komplex, dass Hacker immer wieder Lücken finden, durch die sich Programme auf fremde Computer schmuggeln lassen. Dazu kann unter Umständen schon der Aufruf einer speziell präparierten Webseite oder die Ansicht einer E-Mail ausreichen. Softwarehersteller arbeiten ständig daran, Sicherheitslücken aufzuspüren und so schnell wie möglich zu schließen. Besonders gefährlich ist der Zeitraum zwischen Entdeckung einer Sicherheitslücke und der Entwicklung von Gegenmaßnahmen. Ebenso gefährlich leben Inhaber von Online-Konten, die von PCs ohne aktuelle Virenschutzsoftware und/oder zureichende Sicherheitseinstellungen aus Verbindung zur Bank aufnehmen. Noch gefährlicher: das Öffnen von E-Mail-Anhängen unbekannter Absender. Sie enthalten sehr oft Schadprogramme oder Trojaner.



Sicherheit durch Chipkarte

Zwei Varianten des Onlinebanking ist nach allem, was bisher bekannt ist, trotz allem sicher: HBCI und FinTS, wenn sie jeweils mit einem modernen Kartenlesegerät mit eigener Tastatur zur Eingabe der persönlichen Geheimnummer kombiniert sind. Bankkunden brauchen dafür neben dem Kartenlesegerät eine Chipkarte und eine persönliche Geheimnummer und müssen spezielle Software auf ihrem PC installieren. Fürs Onlinebanking schieben sie die Chipkarte ins Lesegerät und geben ihre Geheimnummer ein. Der entscheidende Schritt bei der Prüfung der Berechtigung geschieht schon im Lesegerät. Selbst über Trojaner oder andere Spionage-Programme können Hacker daher nicht an die Daten kommen, mit denen sich eine Buchung auslösen lässt. Offenbar wegen der Notwendigkeit von Extra-Software, Chipkarte und Lesegerät haben sich sichere Onlinebanking-Verfahren bisher nicht durchgesetzt. Die meisten Bankkunden blieben trotz aller Risiken beim bequemen Onlinebanking per Pin und Tan. Viele Banken bieten HBCI daher schon gar nicht mehr an.
Tipps: Zu Ihrer Sicherheit
Testkompass: Stichworte zum Onlinebanking
Komplett + interaktiv: FINANZtest zum Onlinebanking






Illegale Nutzung von Tauschbörsen

Offensive der Medienkonzerne

Wer kopierte Dateien in einer Internettauschbörse anbietet, macht sich strafbar. Auch das Herunterladen von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten“ Dateien ist illegal. So steht es im Gesetz. Dennoch nutzen Tausende so genannte Peer-to-peer-Netzwerke (P2P) wie Kazaa oder Emule, um sich kostenlos mit neuesten Musikalben und Filmen zu versorgen. Musiklabels und Filmverleiher sehen im illegalen Dateientausch den wichtigsten Grund für ihre starken Umsatzeinbußen. Nachdem das Vorgehen der Industrie gegen die Anbieter von Internettauschbörsen selbst wenig erfolgreich war, konzentriert sie sich nun auf deren Nutzer. Musiklabels beauftragen spezielle Firmen wie Promedia, die IP-Adressen von P2P-Surfern aufzuspüren. Anwälte stellen dann Strafanzeige gegen Unbekannt und schalten die Staatsanwaltschaft ein. STIFTUNG WARENTEST online sagt, wer was zu befürchten hat.




Her mit der Festplatte!

Mit diesem Schreckenszenario will die Industrie Eindruck machen: Die Polizei steht mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Haustür eines P2P-Nutzers. Beamte finden einen Computer mit einem installierten Tauschbörsen-Programm wie Kazaa. Auf der Festplatte: Jede Menge heruntergeladener Musik- und Filmdateien. Die Dateien hat der Beschuldigte von einem anderen Kazaanutzer heruntergeladen und dadurch wiederum anderen zum Upload angeboten. Gegen den Surfer läuft nun ein Strafverfahren. Er hat gegen das Urheberrechtgesetz verstoßen. Neben einer Geldbuße - und im schlimmsten Fall Gefängnisstrafe - muss der Beschuldigte auch noch Schadenersatz leisten. Letztlich können mehrere tausend Euro zusammenkommen.



Schreckensszenarien der Industrie

Solche Geschichten erzählt die Musik- und Filmindustrie. Ihr Ziel ist Abschreckung - juristisch formuliert heißt das „Generalprävention“. Das Prinzip ist klar: Ein paar Nutzer werden - möglichst medienwirksam - zu hohen Geldbußen und Schadensersatzforderungen verklagt. Damit sind alle anderen gewarnt und sollen die Finger davon lassen. Im Auftrag der Industrie sorgen Anwaltskanzleien dafür, dass möglichst vielen P2P-Nutzern der Prozess gemacht wird. Allein bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gingen im letzten halben Jahr 40 000 Strafanzeigen der Firma Logistep gegen Unbekannt ein. Sie ist im Auftrag der Spieleindustrie unterwegs. Grund: Der Rechteinhaber der illegal gehandelten Dateien sitzt dort. Aber auch andere Staatsanwaltschaften klagen über die Strafanzeigenflut.



Auf der Suche nach der IP-Adresse

Theoretisch könnte das dazu führen, dass der ursprünglich kostenlose Dateientausch bei Kazaa, Emule, Edonkey & Co nachträglich mehrere tausend Euro kostet. Dass das praktisch nie der Fall ist, liegt vor allen Dingen an den fehlenden Beweisen. Damit ihr illegales Handeln nicht auffliegt, sind Tauschbörsenmitglieder anonym unterwegs. Scheinbar. Was sie in der Regel nicht bedenken: Sie übermitteln bei jedem Down- und Upload ihre IP-Adresse. Über diese lässt sich ihr Name und ihre Adresse herausfinden. Genau hier setzen Firmen wie Promedia an. Gegründet von etwa 40 Musiklabels der Musikindustrie erstellt Promedia mit einer speziellen Software Listen, auf denen Datum, IP-Adresse und Dateinamen stehen. Dann schicken sie diese Liste an die Staatsanwaltschaft und erstatten Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft hat nun die Pflicht beim Provider herauszufinden, welche Surfer hinter den IP-Adressen stecken und gegebenfalls das eingeleitete Strafverfahren weiterzuführen.



IP-Adresse ohne Namen

Fakt ist: Ohne die IP-Adresse kann die Staatsanwaltschaft kein Verfahren einleiten. Aber selbst wenn die Anwälte der Staatsanwaltschaft IP-Adressen geliefert haben, kann diese Information wertlos sein. Es gibt zwei Möglichkeiten, warum der Provider keinen seiner Kunden mit der IP-Adresse identifizieren kann. Erstens: Der Surfer hat ein Programm benutzt, das seine IP-Adresse „fälscht“. Diese falsche IP-Adresse ist noch nicht einmal einem Provider zuzuordnen. Zweitens: Der Provider bekommt die Anfrage wegen einer IP-Adresse, die er definitiv vergibt. Doch er hat die dazugehörigen Daten wie Kundenname bereits gelöscht, weil sie älter als 80 Tage waren. Dann werden die Ermittlungen eingestellt. Providerkunden haben übrigens das Recht, dass Provider ihre Daten sofort nach Ende der Verbindung löschen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt (Aktenzeichen: 25 S 118/2005). Allerdings ist das Urteil erst letzte Woche ergangen. Ob die Provider die Daten in Zukunft von sich aus löschen, ist noch nicht klar.



Downloaden ist auch Uploaden

Hat die Staatsanwaltschaft vom Provider den Namen bekommen, sieht es für den Betroffenen schlecht aus. Die Musikindustrie arbeitet so, dass sie neben der Liste mit Datum, IP-Adresse und Dateinamen als Beweis vermutlich auch die Dateien selbst vorlegen kann. Der Beschuldigte wird den Richtern dann kaum verständlich machen können, dass diese Dateien nicht von seinem Rechner heruntergeladen wurden. Selbst wenn er die Dateien auf seinem Rechner inzwischen gelöscht hat. Die Musikindustrie zeigt übrigens nur „Uploader“ an. Also all diejenigen, die in Tauschbörsen ihre Dateien zum Download zur Verfügung stellen. In der Praxis ist zwar jeder Downloader auch ein Uploader, weil sonst die Tauschbörsen gar nicht funktionieren würden und die Programme in der Regel auch keine Einschränkung erlauben. Doch juristisch gesehen ist es viel schwieriger gegen Downloader vorzugehen. Nur wer „offensichtlich rechtswidrig hergestellte“ Dateien herunterlädt, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Und das ist - so argumentieren die Anwälte der Downloader - zum Zeitpunkt des Herunterladens nicht zu erkennen.





Strafrechtliche Folgen: Bußgeld

Wer nun in einem P2P-Netzwerk illegal Dateien zur Verfügung gestellt hat und dabei aufgeflogen ist, muss eventuell zwei Mal zahlen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vom Schuldigen mindestens ein Bußgeld, wenn sie das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit folgenlos einstellt. Angeblich empfiehlt die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihren Oberstaatsanwälten die Einstellung, wenn weniger als 100 Dateien getauscht wurden. Providerkunden werden dann nicht strafrechtlich verurteilt, wenn ihr Internetzugang andere zum Dateientausch genutzt haben. So könnte die Staatsanwaltschaft etwa den Mitbewohner einer Wohngemeinschaft nicht belangen, wenn nur ein anderer WG-Bewohner über den gleichen Anschluss Dateien heruntergeladen hat.



Zivilrechtliches Vorgehen: Schadenersatz

Viel hartnäckiger werden vermutlich die Anwälte der Musikindustrie agieren. Die können unabhängig vom Strafverfahren zivilrechtlich vorgehen. Sie werden das Tauschbörsenmitglied auffordern, das Bereitstellen der Dateien zu unterlassen und dem Rechteinhaber Schadenersatz zu leisten. Wie viel der Schuldige zahlen muss, hängt von Menge und Art der Dateien ab. Laut Promedia kann die Schadenersatzforderung in Extremfällen auch mal 15 000 Euro betragen. Zivilrechtliche Folgen gäbe es übrigens auch für den unschuldigen WG-Mitbewohner, über dessen Anschluss die Daten geflossen sind. Der müsste dafür sorgen, dass sein Mitbewohner den Dateienaustausch unterlässt. Und eventuell müsste er sogar die entstandenen Anwaltskosten bezahlen.





Einkaufen im Internet

Klick gehabt

Jeder zweite Deutsche kauft inzwischen Waren im Internet. Jedes Jahr erzielt der elektronische Versandhandel einen Umsatzrekord. Immer mehr Käufer erkennen täglich die Vorteile des Online-Shoppings. Einkaufen im Internet kann bequem und günstig, aber auch gefährlich und teuer sein. Nicht jeder Online-Händler ist seriös, nicht jeder Preis ist der billigste und nicht jedes Bezahlverfahren ist sinnvoll. STIFTUNG WARENTEST zeigt in fünf Schritten, was Einsteiger wissen müssen und worauf Profis achten sollten.




Schritt 1: Suchen

Der Kauf im Internet ähnelt dem Shoppen in den Straßen. Wer in seiner Stadt ein Buch kaufen will, geht in den Buchladen. Genauso funktionierts auch im Internet: Wer online ein Buch bestellt, geht meist zum größten Onlinebuchhändler Amazon. Unentschlossene können auch im Internet bummeln: in den so genannten Shoppingportalen wie etwa shop.de oder shopfinder.de. Wer weiß, was er kaufen will, muss also nur noch den passenden E-Shop finden. Dabei helfen zum Beispiel Preissuchmaschinen wie evendi.de, guenstiger.de oder preistrend.de. Einfach den Produktnamen eingeben und nach dem billigsten Angebot schauen. Vorteil. Wer weiß, was und wo er kaufen will, kauft online meist schneller und günstiger. Allerdings müssen Käufer warten, bis die Ware per Post kommt. Weiterer Vorteil: Etwa bei Ebay bieten Verkäufer Raritäten oder Spezialware, die Suchende ansonsten sehr schwierig und selten in ihrer Nähe finden würden. Nachteil. Beim klassischen Shoppen können sich Käufer „treiben“ lassen. Sie können die Ware anfassen und anschauen. Das ist im Internet so nicht möglich.



Schritt 2: Checken

Ist der Surfer auf einen günstigen Laden mit seinem Produkt gestoßen, muss er zunächst checken, ob der gefundene Shop seriös ist. Bei bekannten, großen Internetshops ist klar, dass hier in der Regel keine Abzocker am Werk sind. Schwieriger zu beurteilen: die Seriösität von kleinen, unbekannten Händlern. Hinreichende Kriterien für Seriösität gibts nicht. Aber einige Indizien können darauf hindeuten, dass der Kunde dem Händler vertrauen kann. Deshalb sollten Käufer die Sicherheit checken: Anschrift mit Straße, Hausnummer und Ort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ansprechpartner und am besten ein Gütesiegel sollten angegeben sein. Achtung: Das „Bewertungsprofil“ eines Anbieters bei Ebay ist kein Garant für Sicherheit. Vorteil. Wer bereits häufiger bei Online-Händlern bestellt hat, dort registriert ist und keinerlei Probleme hatte, kann sehr bequem einkaufen. Nachteil. Bei neuen, kleinen Online-Händlern kostet der Seriösitätscheck Zeit. Außerdem werden einige Käufer so lange misstrauisch sein, bis sie das Produkt bekommen haben.



Schritt 3: Bestellen

Wer etwas kauft, schließt einen Vertrag ab. Egal, ob er im Internet oder im Laden nebenan einkauft. Die Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Den Bestellvorgang im Online-Shop können Käufer meist erst abschließen, wenn sie durch ein Häkchen bestätigen, dass sie mit den AGB einverstanden sind. Das Häkchen sollte niemand setzen, ohne die AGB überflogen und ausgedruckt zu haben. „Gute“ AGB sind einfach und verständlich formuliert. Geschäftsbedingungen die gegen das Gesetz verstoßen sind unwirksam. Unseriöse Händler haben nicht nur lange und komplizierte AGBs, sondern verstecken häufig beim Bestellvorgang später hinzukommende Kosten für Transport, Mehrwertsteuer oder Bezahlart. Doch es geht auch anders: Die STIFTUNG WARENTEST etwa verzichtet vollständig auf AGB. Dann gelten die verbraucherfreundlichen Bestimmungen: die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorteil. In ordentlichen Online-Shops können Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen direkt während des Bestellvorgangs lesen. Im Laden um die Ecke müssen die AGB ebenso für den Käufer einzusehen sein. Doch dies ist selten der Fall und in der Regel liest sie auch niemand.



Schritt 4: Zahlen

Wer online kauft, hat im besten Fall fünf Möglichkeiten zu bezahlen: per Rechnung, Lastschrift, Nachnahme, Kredit- oder Geldkarte. Das Lastschriftverfahren ist für den Verkäufer am günstigsten und für den Käufer am bequemsten. Hier gibt es auch wieder zwei Möglichkeiten: Entweder gibt der Kunde einmalig seine Kontodaten an, sodass bei jeder neuen Bestellung der Betrag vom Konto abgebucht wird. Oder der Kunde trägt bei jedem Onlinekauf seine Bankdaten erneut ein. Beim Lastschriftverfahren hat der Kunde mindestens sechs Wochen lang das Recht, bei seiner Bank die Abbuchung rückgängig zu machen. In allen Fällen ist die Übergabe von Daten nur dann sicher, wenn ein „https“-Link erscheint, also die Adresse in der Browserleiste mit „https://“ beginnt. Zusätzlich zeigt der Browser in der unteren Leiste ein Schlüsselsymbol. Vorteil. Bei Rechnung und Lastschrift kann der Käufer sein Geld „zurückhalten“, bis er die richtige und unversehrte Ware bekommt. Bei Ärger mit der Ware muss er nicht seinem Geld hinterher rennen. Nachteil. Anders als bei Bargeldzahlungen besteht beim Online-Kauf immer das Restrisiko eines Datenklaus. Dies ist allerdings sehr gering, wenn das Shopping-Portal neueste Verschlüsselung einsetzt. STIFTUNG WARENTEST online bietet Ihnen die Möglichkeit die Sicherheit des Onlineshops zu checken.



Schritt 5: Erhalten

Der wichtigste Schritt fehlt noch: Der Käufer muss die Ware auch wirklich bekommen. Im Gegensatz zum „wirklichen“ Einkauf geschieht das ausschließlich per Paketdienst. Dabei können auf den Käufer böse Überraschungen warten. Vielleicht kommt das Päckchen nicht an, vielleicht hat der Verkäufer es gar nicht losgeschickt, und vielleicht ist das Bestellte unterwegs kaputt gegangen. Möglich ist zwar alles, der Käufer hat aber gute Karten, Recht zu bekommen. In der Regel hat nämlich der Online-Händler die Beweislast, wenn die Ware kaputt oder gar nicht ankommt. Vorteil. Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen die Ware bis zwei Wochen nach Erhalt zurücksenden. Informiert der Händler nicht deutlich auf seiner Homepage über das Widerrufsrecht, gilt die „Geld-zurück-Garantie“ unabhängig vom Warenwert so lange, bis er darüber informiert. Voraussetzung: Produkte wie Bücher, CDs oder DVDs wurden nicht geöffnet oder es ist kein individuelles Produkt wie etwa ein maßgeschneiderter Anzug. Einschränkung bei Waren unter 40 Euro: Hier darf der Verkäufer Ihre Rücksendungskosten in Rechnung stellen. Ist die bestellte Ware mehr als 40 Euro wert und hat der Käufer bereits einen Teil des fälligen Betrages bezahlt, muss der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung auf jeden Fall übernehmen.



Tipps

Hier noch einmal die wichtigsten Tipps zum Einkaufen im Internet: Sicherheit Bestellen Bezahlen Versand Recht.



> > Liebe Freunde
> >
> > Weihnachten steht bevor. Deshalb ein besonderes Rezept:
> >
> > Truthahn mit Whisky
> >
> > Man kaufe einen Truthahn von ca. 5 Kilo (für sechs Personen) und eine
> > Flasche guten Whisky.
> >
> > Dazu Salz, Pfeffer, Olivenöl und Speckstreifen.
> >
> > Den Truthahn mit Speckstreifen belegen, schnüren, salzen, pfeffern und mit
> > Olivenöl einpinseln.
> >
> > Ofen auf 200 Grad einstellen.
> >
> > Ein Glas Whisky einschenken und auf gutes Gelingen trinken. Den Truthahn
> > auf einem Backblech in den Ofen schieben.
> >
> > Schnell zwei Gläser Whisky einschenken und wieder auf gutes Gelingen
> > trinken.
> >
> > Thermostat nach 20 Minuten auf 250 Grad stellen, damit es ordentlich
> > brummt.
> >
> > Danach drei weitere Whisky einschenken.
> >
> > Nach haim Schdunde öffnen, wenden und den Braten überwachn. Die
> > Fisskieflasche ergreiff unn sich eins hinner die Binde kippn. Nach ner
> > weitern albernen Schunnde langsam bis zzum Ofen hinschlenderen uhd die
> > Trute rumwenden. Darauf achten, sisch nitt die Hand zu vabrennn an die
> > Schaiss Ohfndür. Sisch waldre fffünff odda sihm Wixki innen Glas sisch unn
> > dann unn so. Die Drute weehrent draai Schunn'nt (iss auch egal)
> > walderbraan un d all ssehn Minud'n pinkeln. Wenn üemtwi möchlisch, ssum
> > Trathuhn hinkrieschn unn den Ohwn aus'm Viech ziehn. Nommal ein Schlugg
> > geneemign und anschliessnt wia fasuchen das Biest rauszukriegn. Den
> > fadamm'tn Vochel vom Bodn aufläsen unn uff ner Bladde hinrichten.
> > Uffbasse, dass nitt ausruschn auf m schaissfettschen Küchnbodn- Wenn sich
> > drossdem nitt famalden fasuchen wida aufssuschichtnoderso.
> >
> > hahahaisallesjaeeehscheissegaaal!
> >
> > Ein wenig schlafen. Am nächsten Tag den Truthahn mit Mayonnaise und
> > Aspirin kalt essen .... oder aus dem Fenster schmeissen.

Letzte Änderung am Freitag, 20. Februar 2015 um 14:02:25 Uhr.




Druckbare Version